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Für Arbeitnehmer erhöht sich der Nettolohn im Jahr 2019 auch ohne Lohnerhöhung. Einerseits liegt dies an steuerlichen Entlastungen wie der Erhöhung des Grundfreibetrags, zum anderen wurden einige Sozialabgaben gesenkt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist dagegen gestiegen.

Erhöhung Grundfreibetrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird um 168 € auf 9.168 € erhöht. Außerdem wird eine geschätzte Inflationsrate von 1,84 % in den Tarifverlauf eingearbeitet. Dadurch sinkt der Steuersatz bei gleichbleibendem Einkommen.

Das Kindergeld steigt für jedes Kind um monatlich zehn Euro, allerdings erst ab Juli 2019. Außerdem wurde der Kinderfreibetrag um 192 € auf 4.980 € (je Elternteil 2.490 €) angehoben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Höherer Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Gezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in ein berufliches Versorgungswerk oder in einen Rürup-Sparvertrag können im Jahr 2019 bis zu einem Höchstbetrag von 24.305 € (bei Zusammenveranlagung: 48.610 €) angesetzt werden. Davon werden 88 % als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt.

Rentner

Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Rentenanteil um 2 Prozentpunkte auf 78 %. Damit bleiben nur noch 22 % der Rente steuerfrei. Die jährlichen Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Sozialabgaben

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es für Arbeitnehmer zu Entlastungen. Der allgemeine Beitragssatz bleibt zwar konstant. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist jedoch seit dem 01.01.2019 zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen, bis Ende 2018 mussten die Versicherten diesen alleine finanzieren. Dagegen steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 % (für Kinderlose 3,3 %). Ausgeglichen wird diese Erhöhung dadurch, dass der Beitrag in der Arbeitslosenversicherung von 3 % auf 2,5 % gesunken ist.

Job-Ticket

Wenn der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzt, besteht für den Arbeitgeber ab 2019 die Möglichkeit, diese Kosten steuerfrei zu übernehmen bzw. zu bezuschussen. Auch Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr sind begünstigt. Die Leistungen des Arbeitgebers müssen allerdings zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Bitte beachten:

Die allgemeine Abgabefrist für die Steuererklärungen wurde um zwei Monate verlängert und endet für die Einkommensteuererklärung 2018 am 31.07.2019. Sofern die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Frist auf den 02.03.2020.

Wichtig: Wer seine Steuererklärung verspätet einreicht, riskiert einen Verspätungszuschlag. Wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird, muss das Finanzamt sogar einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt dann pro Verspätungsmonat mindestens 25 Euro.

Für weitere Informationen steht Ihnen die Kanzlei LORZ + PARTNER mbB gerne zur Verfügung.

 

Martin Ortner, LORZ + PARTNER mbB

Steuerberater

Dieser Artikel erschien zuerst im Eichstätter Journal als Steuertipp. Hier geht es zum Originalartikel: Steuertipp Eichstätter Journal – steuerliche Änderungen 2019

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