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ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN DER
LORZ + PARTNER mbB

Lorz & Partner – Ihr Ansprechpartner für Steuerberatung

Die Bearbeitung von Aufträgen, die den Wirtschaftsprüfern, den Steuerberatern sowie den Rechtsanwälten von LORZ + PARTNER mbB Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte (im nachfolgenden nur „LORZ + PARTNER mbB“) erteilt werden, erfolgt vorbehaltlich gesondert vereinbarter vorrangiger Allgemeiner Geschäfts-/Auftragsbedingungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, die dem Mandanten mitgeteilt und Gegenstand des Vertrages mit ihm werden. Diese Bedingungen gelten in der jeweils aktuellen Version auch für alle zukünftigen Aufträge des Mandanten.

1. Gegenstand des Mandats

Der Auftrag wird grundsätzlich der LORZ + PARTNER mbB erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Berufsträger vorgeschrieben ist (z.B. Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten sowie Vorbehaltstätigkeiten in der Wirtschaftsprüfung). Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch LORZ + PARTNER mbB entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten internen Organisation. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich LORZ + PARTNER mbB zu.

Gegenstand des Mandats ist die jeweils gesondert vereinbarte Leistung der Wirtschaftsprüfung, der Steuer- oder Unternehmensberatung sowie der Rechtsberatung einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung. Das Mandat bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Angelegenheit ausländisches Recht berührt, weist LORZ + PARTNER mbB hierauf rechtzeitig hin.

Das Mandatsverhältnis kann auch als laufende rechtliche oder steuerliche Beratung aufgrund eines gesonderten Vertrages bestehen. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten vorgegeben und begrenzt. Die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses oder Erfolges, insbesondere rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, ist mit dem Mandatsvertrag nicht verbunden und wird auch nicht geschuldet, es sei denn Gegenstand der Beauftragung ist eine konkrete Einzelleistung, die keine Beratung und/oder Vertretung darstellt und auf eine Erfüllung gerichtet ist (bspw. Lohnbuchhaltung).

Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von LORZ + PARTNER mbB führen den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen, im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und Berufsregeln durch und sind dabei berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, angestellte Berufsträger und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, ist zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften werden stets beachtet.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe nur auf gesonderten Auftrag des Mandanten eingelegt werden.

2. Pflichten und Befugnisse der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte

2.1. Rechtliche Prüfung

Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von LORZ + PARTNER mbB werden die jeweiligen Angelegenheiten des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.

2.2. Verschwiegenheit

Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von LORZ + PARTNER mbB sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung der Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte in eigener Sache die Offenbarung erfordern. Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von LORZ + PARTNER mbB haben ihre Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2.3. Verwahrung von Geldern

Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden vorbehaltlich Ziffer 6. unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, werden Fremdgelder auf Kanzleikonten verwaltet. LORZ + PARTNER mbB setzt sich für die transparente Mandatsbearbeitung ein und handelt stets im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen.

2.4. Datenschutz

LORZ + PARTNER mbB wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

3. Pflichten des Mandanten

Eine ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:

3.1. Umfassende Information, Kontakt mit Beteiligten

Der Mandant wird LORZ + PARTNER mbB über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit LORZ + PARTNER mbB mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. LORZ + PARTNER mbB weist darauf hin, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit von Unterlagen, Urkunden und Angaben in der Verantwortung des Mandanten liegen. Die Tätigkeiten werden aufgrund der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen und Auskünfte ausgeübt. LORZ + PARTNER mbB wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Eine Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere von anderen erstellte Buchführung und Bilanz, gehört nicht zum Auftrag, wenn dies nicht gesondert in Textform vereinbart ist.

3.2. Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant wird LORZ + PARTNER mbB unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

3.3. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der LORZ + PARTNER mbB

Der Mandant wird die ihm von LORZ + PARTNER mbB übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

3.4. Rechtsschutzversicherung

Soweit die Rechtsanwälte von LORZ + PARTNER mbB auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. Die Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung befreit den Mandanten nicht von der Rechnungszahlungspflicht im Mandatsverhältnis. Der Mandant ist dahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz eine separate Angelegenheit im Sinn des § 17 RVG darstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von LORZ + PARTNER mbB sind berechtigt, ihnen anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Ergänzend wird auf die Hinweise zur Datenverarbeitung verwiesen, veröffentlicht unter www.lorz-partner.de.

5. Unterrichtung des Mandanten per Fax und per E-Mail, Verschlüsselung

Soweit der Mandant LORZ + PARTNER mbB einen Faxanschluss und/ oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax und/ oder über diese E-Mail-Adresse mandatsbezogene Informationen zugesendet werden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und/ oder auf die E-Mail haben und dass er Faxeingänge und/ oder eingehende E-Mails regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, LORZ + PARTNER mbB darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät und/ oder die E-Mail nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. LORZ + PARTNER mbB nutzt bei der Kommunikation per E-Mail die sogenannte Transportverschlüsselung, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Der Mandant trägt dafür Sorge, dass sein Mailserver zum Empfang mittels Transportverschlüsselung versendeter Mails fähig ist. Für besonders schutzwürdige Dokumente, wie z. B. Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, erfolgt eine Passwortverschlüsselung. Sofern der Mandant keinen Schutz dieser Dokumente per Passwort wünscht, teilt er dies LORZ + PARTNER mbB in Textform mit. Auf die nicht auszuschließenden Risiken einer unbefugten Einsichtnahme Dritter wird ausdrücklich hingewiesen. Der Mandant stellt LORZ + PARTER mbB dabei von jeglicher Haftung für Schäden, welche durch auf seinen Wunsch hin unverschlüsselt übersandte Informationen entstehen, frei.

6. Zahlungspflicht des Mandanten, Abtretung und Kostenerstattung

6.1. Grundlage der Gebühren

Die Vergütung von LORZ + PARTNER mbB richtet sich nach den für sie geltenden Gebührenordnungen, sofern nicht in Textform eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Für die anwaltliche Tätigkeit ist dies das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), für das steuerliche Mandat gilt grundsätzlich die Vergütungsverordnung StBVV. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform (§ 4 Abs. 1 StBVV) vereinbart werden kann.

Im Rahmen der Gebührenordnungen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich auf Basis des Gegenstandswerts, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde. Etwas anderes gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen oder sozialgerichtlichen Angelegenheiten. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftrags hierauf hingewiesen worden.

6.2. Besonderheiten bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der gerichtlichen Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht, sofern es sich um ein Urteilsverfahren handelt. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch bei außergerichtlicher Tätigkeit und für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf § 12a Abs. 1 ArbGG wird ausdrücklich verwiesen.

6.3. Vorschuss

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung LORZ + PARTNER mbB einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Verfahrensgegner oder Dritte bestehen.

6.4. Abtretung, Aufrechnung, Fälligkeit

Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch den Verfahrensgegner, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der LORZ + PARTNER mbB hiermit an diese ab. Diese nimmt die Abtretung an. LORZ + PARTNER mbB darf eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen. Die Honorarforderungen sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Dies gilt auch für Vorschussrechnungen. Eine Aufrechnung hiergegen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6.5 Gesamtschuldnerische Haftung

Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung und Auslagen von LORZ + PARTNER mbB.

7. Elektronische Rechnung

Der Mandant stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung zu und verzichtet auf das Schriftform- und Unterschriftserfordernis des § 10 Abs. 1 RVG bzw. des § 9 Abs. 1 StBVV. Auf Wunsch kann der Mandant eine schriftliche Rechnung auf dem Postweg erhalten.

8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten nach Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Mandats vernichtet werden, sofern der Mandant Dokumente hieraus nach Aufforderung nicht vorher in der Kanzlei abholt. Im Übrigen gelten § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO, § 51b Abs. 2 S. 1 WPO und § 66 Abs. 1 S. 1StBerG.

Werden Akten auf Wunsch des Mandanten an ihn versandt, so kann dies an die zuletzt bekannte Adresse des Mandanten geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant.

9. Haftungsbeschränkung

9.1 Haftung bei der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Nach § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. LORZ + PARTNER mbB unterhält eine solche Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Versicherung AG. Diese wird mit einer Mindestdeckungssumme von zehn Millionen Euro pro Jahr den Anforderungen von §§ 51a BRAO, 67 StBerG und 54 Abs. 1 WPO gerecht.

9.2. Pflichtverletzungen durch einfache Fahrlässigkeit

Soweit nicht gesondert vorrangige Allgemeine Geschäfts-/Auftragsbedingungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vereinbart wurden, ist die Haftung von LORZ + PARTNER mbB in Fällen einfacher Fahrlässigkeit in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag von zehn Millionen Euro beschränkt. Ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9.3. Zusatzversicherung

Sollte aus Sicht des Mandanten eine über den obigen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

9.4. Drittwirkung

§ 334 BGB findet Anwendung, d. h. die Haftungsbegrenzung in Ziffer 9.2. dieser Vereinbarung gilt auch gegenüber dem Dritten bei Verträgen zugunsten oder mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten. Der Haftungshöchstbetrag gemäß Ziffer 9.2. steht entsprechend § 428 BGB sämtlichen – auch künftigen – Anspruchsberechtigten gemeinsam nur einmal zu.

9.5. Ausschlussfristen, Verjährung

Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von LORZ + PARTNER mbB. Als Gerichtsstand wird Ingolstadt vereinbart, es sei denn der Mandant ist kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. In diesem Fall gilt S. 2 nur dann, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn sein Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt ist.

10.2. Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

10.3. Salvatorische Klausel

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, mit dem Ziel der Anpassung dieses Vertrages über eine andere wirksame und zumutbare Regelung zu verhandeln, die der unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

ZUKUNFT LEBT VON ERFAHRUNG – 
LORZ + PARTNER
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