Überspringen zu Hauptinhalt

Sind Straßenausbaubeiträge steuerlich berücksichtigungsfähig?

Derzeit sind die Straßenausbaubeiträge (kurz: Strabs) vor allem politisch ein Thema. So hat die CSU erst vor kurzem angekündigt, ein entsprechendes Gesetz zur Abschaffung der sogenannten Strabs zu erarbeiten, und die Freien Wähler sammeln ab dem 22.01.2018 in ganz Bayern Unterschriften gegen die Straßenausbaugebühren. Zumindest in Eichstätt werden fällige Beitragsbescheide vorläufig nicht erlassen.

Aber auch rechtlich ist Bewegung in die Frage gekommen, ob die Strabs steuerlich abgesetzt werden können. Diese Beurteilung lässt der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) derzeit im Rahmen einer Musterklage vom Bundesgerichtshof (BFH) klären.

Im Streitfall ließ eine brandenburgische Gemeinde eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des darauf hin erlassenen Bescheids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen, welche sie in ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen als Kosten für Handwerkerleistungen geltend machten. Da nur Arbeitslohn, nicht aber Materialkosten steuerlich abzugsfähig sind, schätzen die Kläger den Lohnanteil auf 50% des festgesetzten Betrags. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge mit dem Hinweis auf ein BMF-Schreiben vom 09. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind, nicht an.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage in erster Instanz ab, da nach Ansicht der Richter der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehle, wobei egal sei, ob die Baumaßnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet wird. Zur abschließenden Klärung ließ das FG die Revision zum BFH zu, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geführt wird.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Finanzgericht Nürnberg in einem rechtskräftigen Parallelfall zur genau entgegengesetzten Entscheidung als das Finanzgericht Berlin Brandenburg kam. Im Urteil vom 24.06.2015 hatten die Nürnberger Richter nämlich Kosten für eine Straßensanierung als Handwerkerleistung bewertet (AZ: 7 K 1356/14). Insofern können der Musterklage des BdSt Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.

Unser Tipp:

Betroffene Steuerzahler sollten die Strabs in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistung ansetzen. Gegen den (ablehnenden) Einkommensteuerbescheid können sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die beim BFH anhängige Klage das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Finanzämter sind dann nach § 363 Abs.3 AO verpflichtet, das Urteil des BFH abzuwarten und Ruhen des Verfahrens zu gewähren.

Matthias Euler, LORZ + PARTNER mbB

Rechtsanwalt / Steuerberater

Dieser Artikel erschien zuerst im Eichstätter Journal als Steuertipp. Hier geht es zum Originalartikel: Steuertipp Eichstätter Journal