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Es ist bald wieder soweit: Beim Public Viewing an die FIFA-Lizenz denken!

FIFA greift mit allen Mitteln durch – betroffen sind mehr als man denkt

Public Viewing der Fußball-Weltmeisterschaft kann insbesondere für gastronomische Betriebe und Sportvereine wirtschaftlich interessant und ideell rentabel sein. Auch die Betreiber von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen bieten das gemeinsame Fernseherlebnis zuweilen an. Der laufende Monitor kann bei der Überlandfahrt für Kurzweil sorgen. Für Wirte und Vereinsheime gilt: Wenn das Wetter schön ist, die Partien spannend sind und viele Tore fallen, steigert das den Umsatz (insbesondere bei alkoholischen Getränken) und das Zusammengehörigkeitsgefühl. Man denke in diesem Zusammenhang an Deutschlands Sommermärchen. Doch der Welt-Fußballverband, die FIFA, ist dafür bekannt, dass sie auf die Einhaltung ihrer Regeln Wert legt und diese mit juristischen und finanziellen Mitteln durchsetzt. Die FIFA hat auf ihrer Website ihr Reglement veröffentlicht, nach denen sie die Zulässigkeit eines Public Viewing beurteilen möchte („2018 FIFA World CupTM – FIFA Regulations for public viewing events“ à Download unter de.fifa.com). Die Beschäftigung mit diesen Regeln verhindert mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass aus dem Sommermärchen ein wirtschaftlich-juristischer Albtraum wird.

Nach Auffassung der FIFA liegt ein Public Viewing vor, wenn Spiele der FIFA-WM vor öffentlichem Publikum gezeigt werden. Der private Grillabend vor dem Fernseher fällt darunter ebenso wenig wie Chips und Bier vor dem Breitband-Fernseher im Wohnzimmer.

MERKE: Vorführungen in Bars, Restaurants, Stadien, öffentlichen Plätzen, Büros, Baustellen, Schiffen, Bussen und Zügen, ja sogar Schulen und Universitäten sowie Krankenhäusern fallen unter das Public Viewing. Angesichts dieser weiten Auslegung durch die FIFA ist daher Vorsicht geboten, wenn der Fernseher bei einem Straßen- oder Nachbarschaftsfest öffentlich aufgestellt wird. Damit könnte theoretisch jeder Passant mit zuschauen, zumindest aber der Kontrolleur der FIFA.

Wie jede andere öffentliche Veranstaltung, unterliegt auch das Public Viewing öffentlich-rechtlichen Auflagen und Meldepflichten. Gastronomen sind diese in der Regel bekannt, auch haben diese grundsätzlich eine Schanklizenz. Die Verantwortlichen in Sportvereinen sollten im Zweifel beim örtlich zuständigen Amt für Öffentliche Ordnung nachfragen. Zusätzlich zu den Vorschriften in Deutschland verlangt die FIFA die Registrierung bestimmter Veranstaltungen bei sich selber. Die FIFA unterscheidet:

  • kommerzielle,
  • spezielle nicht-kommerzielle oder
  • nicht-kommerzielle Public Viewings.

Ein kommerzielles Public Viewing liegt vor, wenn der Veranstalter dadurch zusätzliche Einnahmen generiert. Wenn ein Gastronom zum Public Viewing einlädt, dabei Speisen und Getränke verkauft, wird sich ein ökonomischer Vorteil nicht verneinen lassen. Die kommerziellen Public Viewings müssen angemeldet werden und sind gebührenpflichtig. Die FIFA sieht hierfür eine Gebührenstaffel gekoppelt an die Zuschauerkapazität vor.

Da es sich bei den Lizenzgebühren um einen im Ausland ansässigen Unternehmer handelt, sollte geprüft werden, ob die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG einzubehalten ist.

Was aber, wenn ein gemeinnütziger Sportverein die Spendenbox aufstellt und/oder seine Vereinsgastronomie auch zum Public Viewing öffnet? Es wird empfohlen, bei gemeinnützigen Organisationen den nicht-kommerziellen Zweck in den Vordergrund zu stellen. Das kann beim Sportverein u.a. dadurch erreicht werden, dass das Public Viewing mit dem Angebot eines Probetrainings, dem Aufstellen einer Schießwand oder einer Vorführung der Jugendmannschaft kombiniert wird. In Stationären Einrichtungen sollte der positive Effekt auf das Wohlbefinden der Patienten und Bewohner betont werden, gerade wenn Externe zum Fußballschauen dazukommen. Bei nicht-kommerziellen Veranstaltungen müssen zwar die FIFA-Regeln beachtet werden, es ist jedoch weder eine Registrierung noch die Zahlung einer Gebühr erforderlich. Die meisten Veranstaltungen von Sportvereinen, in Krankenhäusern oder Altenheimen und Pflegeheimen dürften hierunter fallen.

Eine Sonderregelung gilt für sog. „spezielles nicht-kommerzielles Public Viewing“. Hierunter fallen Veranstaltungen, bei denen mehr als 5.000 Zuschauer erwartet werden, die aber keinen kommerziellen Charakter haben. Zu denken ist hier an das Public Viewing, dass durch Kommunen angeboten wird. Die Veranstalter müssen sich zwar bei der FIFA registrieren, allerdings keine Gebühren bezahlen.

Für jedes Public Viewing gilt jedoch: Logos und Marken der FIFA, speziell die für die FIFA-WM 2018 registrierten, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Hierunter fällt auch die Dekoration oder Bewerbung der Veranstaltung. Die FIFA untersagt Public Viewing im Zusammenhang mit politischen Parteien.

Viel Spaß beim Public Viewing wünscht Ihnen

Karoline Pihale, LORZ + PARTNER mbB

Steuerberaterin

Dieser Artikel erschien zuerst im Eichstätter Journal als Steuertipp. Hier geht es zum Originalartikel: Steuertipp Eichstätter Journal Fußball-WM