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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 entschieden, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Bisher wurde die Grundsteuer basierend auf Wertverhältnissen von 1964 (Bundesländer alt) und von 1935 (Bundesländer neu) erhoben. Aufgrund des o.g. Urteils müssen bis Ende Oktober 2022 sämtliche bebauten und unbebauten Grundstücke neu bewertet werden.
Wer ist betroffen?
Jeder, der zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, muss eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen. Das gilt selbst dann, wenn sich der Grundbesitz bis zur Erklärungsabgabe nicht mehr im eigenen Eigentum befindet. Sollte der Grundbesitz nach dem 01. Januar 2022 geerbt worden sein, ist die Erklärung von den Erben abzugeben. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe der Erklärung verpflichtet, bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen und Gartenlauben) der Eigentümer des Grundstücks.
Wie und wann ist die Erklärung abzugeben?
Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 ist durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt (in Bayern z.B. am 30. März 2022 durch das Bayerische Landesamt für Steuern). Danach ist jeder Eigentümer von Grundbesitz zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet, unabhängig davon, ob er eine direkte Aufforderung bekommt oder nicht. Die Erklärung muss im Zeitraum 01.07. bis 31.10.2022 abgegeben werden, und soll elektronisch über ELSTER erfolgen (www.elster.de). Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Falls Eigentümer selbst nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater sie dabei unterstützen. Ist eine elektronische Abgabe nicht möglich, kann die Steuererklärung auch auf Papier eingereicht werden. Dafür sollen in Kürze Formulare zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck bereitgestellt werden, ab 01.07.2022 sollen auch Formulare in Papierform in den bayerischen Finanzämtern und Kommunen ausliegen. Weitere Infos (z.B. Berechnungsschemata, Broschüren, Video-Anleitungen, etc.) können Sie unter www.grundsteuer.bayern.de einsehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Angabe der benötigten Unterlagen bezieht sich hier nur auf Bayern, weil Bayern von einer Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat und ein eigenes Verfahren anwendet. Für Grundbesitz in anderen Bundesländern wird teilweise nach dem sog. Bundesmodell verfahren. Insbesondere bei Gebäuden sind dann weitere Angaben als folgend aufgeführt notwendig. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.grundsteuerreform.de
An Informationen werden in Bayern benötigt:
- Eigentümer (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, Steuer-ID, Finanzamt, Steuernummer, Anteil am Grundstück)
- Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück
- Einheitswertaktenzeichen
- Grundstücksgröße
- Fläche evtl. vorhandener Garagen
- Wohnfläche der zu Wohnzwecken genutzten Wohnung(en)
- Nutzfläche bei Nicht-Wohnhäusern.
- Handelt es sich um ein Baudenkmal/sozialen Wohnungsbau?
- Besteht eine landwirtschaftliche Hofstelle?
- Bebaute Fläche (bei Grundstücken über 10.000 qm)
- Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft: Alle Eigentumsflächen, Nutzungsart, Nutzungsfläche, Ertragsmesszahl, Tierbestand
Wie ist der weitere Ablauf?
Nach dem 31.10.2022 erfolgt die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte durch die Finanzämter. Der überwiegende Teil der Arbeiten soll spätestens bis Mitte des Jahres 2024 erledigt sein. Danach wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen neuen Bemessungsgrundlagen eine rechnerische Ermittlung der „neutralen“ Hebesätze für die jeweiligen Kommunen erfolgen. Durch die Grundsteuerreform soll es nicht zu Steuermehreinnahmen für den Staat kommen. Allerdings wird die bisherige Grundsteuer bei vielen Grundbesitzern vermutlich nicht gleich hoch bleiben. Es kann zu Abweichungen nach oben wie nach unten kommen. Zum 1. Januar 2025 sollen die neuen Grundsteuerbescheide durch die Kommunen erteilt werden.
Sie können die Bearbeitung der Erklärung selbst erledigen oder uns damit beauftragen. Sollten wir die Erklärung für Sie anfertigen, werden wir diese Leistung nach der Steuerberatervergütungsverordnung unter Berücksichtigung des Aufwands abrechnen.