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Corona: Steuerstundung und -herabsetzung

Die weltweite Ausbreitung des in China erstmals aufgetretenen Coronavirus (2019-nCoV) führt bei zahlreichen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Krise, insbesondere zu Liquiditätsschwierigkeiten.

Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sein, so besteht die Möglichkeit Steuerzahlungen für einen Zeitraum von drei Monaten stunden zu lassen. Darunter fallen aktuell z.B. die jeweils fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Steuernachzahlungen und nachträglich festgesetzte Vorauszahlungen für vergangene Geschäftsjahre. Nicht gestundet werden fällige Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerzahlungen. Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet.

Weiter können die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer herabgesetzt werden.

Sollen wir für Sie die entsprechenden Anträge stellen, teilen Sie dies bitte dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter oder Steuerberater mit.

Ansonsten finden sie Antrag zur Steuerstundung oder Herabsetzung auf den Internetseiten der Finanzämter.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Folgenden wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen zusammengestellt.

https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Bitte wenden Sie sich an die aufgeführten Stellen, die zu den jeweiligen spezifischen Fragestellungen aktuell Auskunft geben und gegebenenfalls auch beraten können.

Natürlich stehen wir auch für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Wir sind sicher, dass wir diese schwierige Situation gemeinsam meistern werden.